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Stand:
01.01.2008
Besondere Vertragsbedingungen der
Nitsch Garten- und Landschaftsbau GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.
Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn ihnen wurde
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Vertragsbedingungen gelten
auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender von diesen
Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen
vorbehaltlos ausführt.
2.
Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Auftraggeber einschließlich Änderungen oder Erweiterungen dieses
Vertrages, soweit der Auftragnehmer sie nicht durch andere Bedingungen
ersetzt.
§
2 Vergütung
1.
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten,
die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen,
den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2.
(a) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im
Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(b) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(c) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich
ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der
Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung
des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der
sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und der allgemeinen Geschäftskosten auf die
verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen
Preis vergütet.
(d) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme
vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine
angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
3.
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so steht dem Auftragnehmer, wenn nichts anderes
vereinbart wird, die Vergütung entsprechend § 649 BGB zu.
4.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat
der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Gleiches gilt, wenn
durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert werden. Für die Höhe der Vergütung gilt – soweit
nichts anderes vereinbart wurde - § 632 BGB.
5.
(a) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart,
so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte
Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass
ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§§ 242 bzw. 313
BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von
den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 3 und 4 bleiben
unberührt.
(b) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für
Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 2
Abs. 4 bleibt unberührt.
6.
(a) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht
zu beschaffen hat, so hat der Auftraggeber sie zu vergüten.
(b) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
7.
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor
ihrem Beginn vereinbart worden sind.
§
3 Ausführungsunterlagen
1.
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer
unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2.
Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird,
und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe
der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3.
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen
und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen
Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend.
4.
Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen
und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der
baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die
vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5.
(a) Soweit der Auftragnehmer Unterlagen zu beschaffen hat, dürfen
diese ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt,
geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt
werden.
(b)
Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet etwaiger Nutzungsrechte des
Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und von DV-Programmen berechtigt.
§
4 Ausführung
1.
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen
Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht,
dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
2.
(a) Es ist Sache des Auftragnehmers, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle
zu sorgen.
(b) Es ist
ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu
treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3.
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom
Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen
anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst
schon vor Beginn der Arbeiten – mitzuteilen. Aus Beweiszwecken sollte
die Bedenkenanmeldung schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber bleibt für
seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung
oder Mitbenutzung zu überlassen:
a)
die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b)
vorhandene Zufahrtswege,
c)
vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
5.
Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen bis zur
Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des
Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen,
ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz
2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach §
2 Nr. 4.
6.
Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der
Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§
5 Ausführungsfristen
Ist
für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen.
§
6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1.
Etwaige Ausführungsfristen werden verlängert, soweit eine
Behinderung des Auftragnehmers verursacht ist:
a)
durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b)
durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem
unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c)
durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer
unabwendbare Umstände wie z.B. Mobilmachung, Krieg oder Aufruhr.
2.
Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der
Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und
die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
3.
Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer
unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die
ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem
die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in
den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten
sind.
4.
Sind die hindernden Umstände seitens des Auftragnehmers zu
vertreten, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des nachweislich
entstandenen Schadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers oder dessen Vertreters oder der mindestens fahrlässigen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5.
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil
nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung
regelt sich nach den Nummern 3 und 4; wenn der Auftragnehmer die
Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.
§
7 Verteilung der Gefahr
1.
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört,
so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche
nach § 6 Nr. 3; für andere Schäden besteht keine gegenseitige
Ersatzpflicht.
2.
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit
der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3.
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht
die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn
diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
§
8 Kündigung durch den Auftraggeber
1.
Die Kündigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform
2.
Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen.
§
9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1.
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a)
wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b)
wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder
sonst in Schuldnerverzug gerät.
2.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig,
wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung gesetzt hat.
3.
Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
4.
Das Recht des Auftragnehmers zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
§
10 Haftung der Vertragsparteien
1.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
oder der mindestens fahrlässigen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3.
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für
das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.
4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§
11 Abnahme
1.
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung –
gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die
Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen
durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2.
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung
besonders abzunehmen.
3.
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen
zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich
niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des
Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
4.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit
er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§
12 Gewährleistung
1.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt
der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur
Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden, gilt
§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB.
2.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe:
3.
(a) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber
unzumutbar, unmöglich, nach zwei Nachbesserungsversuchen fehlschlagen
oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und
wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber
durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern. Die
Berechnung der Minderung erfolgt nach § 638 Abs. 3 BGB.
(b)
Eine Rücktrittsmöglichkeit besteht für den Auftraggeber in Ansehung
eines Mangels nicht.
(c)
Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 10 dieser
Bedingungen entsprechend.
(d)
§ 637 BGB bleibt unberührt.
4.
(a) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist
beginnt mit dem Gefahrübergang.
(b)
Sofern das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 475 Abs. 2
(Verbrauchsgüterkauf), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.
1 Nr. 2 (Baumängel an Bauwerken) BGB oder in sonstigen Vorschriften
zwingend längere Fristen vorschreibt, gelten diese. Daraus folgt unter
anderem, dass bei landschaftsgärtnerischen Arbeiten an Grundstücken eine
Verjährung der Mängelansprüche nach einem Jahr, bei Arbeiten an einem
Bauwerk jedoch nach fünf Jahren eintritt.
(c)
Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung
von Schadensersatz in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
oder der mindestens fahrlässigen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(d)
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§
11 Nr. 2).
§
13 Stundenlohnarbeiten
1.
Ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vereinbart, werden
angefangene Stunden als volle Stunden abgerechnet. Ist die Höhe der Vergütung
nicht vereinbart worden, gilt § 632 BGB.
2.
Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der
Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten
Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6
Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.
3.
Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt.
§
14 Zahlung
1.
(a) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der
jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst
kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare
Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der
Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für
die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile
sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem
Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder
entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(b) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind
nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen
zulässig.
(c) Abschlagszahlungen sind unverzüglich nach Zugang der Aufstellung fällig.
Sie sind spätestens innerhalb der 10 folgenden Kalendertage auszugleichen
(§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
(d) Zahlt der Auftraggeber den Abschlag nicht fristgerecht,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung
einzustellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene
Nachfrist verstrichen ist.
2.
Die Schlusszahlung ist sofort ohne Abzug zahlbar soweit zwischen
den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde.
3.
In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme
ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig
abgerechnet und bezahlt werden.
4.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Seiten
des Auftragnehmers anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes
nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§
15 Gerichtsstand
1.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz
des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer ist
jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§
16 Sonstiges
1.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem
mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen aus
Beweisgründen der Schriftform.
3.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Krefeld,
den .............................................................
Auftragnehmer:
Nitsch
Garten- und Landschaftsbau GmbH
.................................................................................
Auftraggeber:
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