Kompetenz in Stein, Grün, Holz und Wasser

Stand: 01.01.2020

Besondere Vertragsbedingungen der Nitsch Garten- und Landschaftsbau GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.       Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn ihnen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2.       Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber einschließlich Änderungen oder Erweiterungen dieses Vertrages, soweit der Auftragnehmer sie nicht durch andere Bedingungen ersetzt.

§ 2 Vergütung

1.    Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2.    (a) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(b) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(c) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(d) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

3.    Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so steht dem Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart wird, die Vergütung entsprechend § 649 BGB zu.

4.    Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Gleiches gilt, wenn durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Für die Höhe der Vergütung gilt – soweit nichts anderes vereinbart wurde – § 632 BGB.

5.    (a) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§§ 242 bzw. 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 3 und 4 bleiben unberührt.
(b) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

6.    (a) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat der Auftraggeber sie zu vergüten.
(b) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

7.    Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn vereinbart worden sind.

§ 3 Ausführungsunterlagen

1.    Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

2.    Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

3.    Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend.

4.    Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

5.    (a) Soweit der Auftragnehmer Unterlagen zu beschaffen hat, dürfen diese ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

(b) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet etwaiger Nutzungsrechte des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und von DV-Programmen berechtigt.

§ 4 Ausführung

1.    Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.

2.    (a) Es ist Sache des Auftragnehmers, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(b)  Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

3.    Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – mitzuteilen. Aus Beweiszwecken sollte die Bedenkenanmeldung schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber bleibt für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4.    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

a)    die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,

b)    vorhandene Zufahrtswege,

c)    vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

5.    Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 4.

6.    Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

§ 5 Ausführungsfristen

Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen.

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

1.    Etwaige Ausführungsfristen werden verlängert, soweit eine Behinderung des Auftragnehmers verursacht ist:

a)    durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,

b)    durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,

c)    durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände wie z.B. Mobilmachung, Krieg oder Aufruhr.

2.    Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

3.    Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

4.    Sind die hindernden Umstände seitens des Auftragnehmers zu vertreten, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Vertreters oder der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

5.    Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 3 und 4; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

§ 7 Verteilung der Gefahr

1.    Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 3; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

2.    Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

3.    Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

1.    Die Kündigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

2.    Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

1.    Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

a)    wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

b)    wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

2.    Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt hat.

3.    Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

4.    Das Recht des Auftragnehmers zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

1.    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2.    Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der mindestens fahrlässigen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3.    Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.

4.    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Abnahme

1.    Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

2.    Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

3.    Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

4.    Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.

§ 12 Gewährleistung

1.    Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden, gilt § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB.

2.    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe:

3.    (a) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar, unmöglich, nach zwei Nachbesserungsversuchen fehlschlagen oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern. Die Berechnung der Minderung erfolgt nach § 638 Abs. 3 BGB.

(b) Eine Rücktrittsmöglichkeit besteht für den Auftraggeber in Ansehung eines Mangels nicht.

(c) Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 10 dieser Bedingungen entsprechend.

(d) § 637 BGB bleibt unberührt.

4.    (a) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.

(b) Sofern das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel an Bauwerken) BGB oder in sonstigen Vorschriften zwingend längere Fristen vorschreibt, gelten diese. Daraus folgt unter anderem, dass bei landschaftsgärtnerischen Arbeiten an Grundstücken eine Verjährung der Mängelansprüche nach einem Jahr, bei Arbeiten an einem Bauwerk jedoch nach fünf Jahren eintritt.

(c) Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von Schadensersatz in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der mindestens fahrlässigen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(d) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 11 Nr. 2).

§ 13 Stundenlohnarbeiten

1.    Ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vereinbart, werden angefangene Stunden als volle Stunden abgerechnet. Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart worden, gilt § 632 BGB.

2.    Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.

3.    Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

§ 14 Zahlung

1.    (a) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(b) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(c) Abschlagszahlungen sind unverzüglich nach Zugang der Aufstellung fällig. Sie sind spätestens innerhalb der 10 folgenden Kalendertage auszugleichen (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
(d) Zahlt der Auftraggeber den Abschlag nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist.

2.    Die Schlusszahlung ist sofort ohne Abzug zahlbar soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde.

3.    In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig abgerechnet und bezahlt werden.

4.    Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Seiten des Auftragnehmers anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Gerichtsstand

1.       Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2.       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 16 Sonstiges

1.       Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

2.       Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.

3.       Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Krefeld, den …………………………………………………….

Auftragnehmer:

Nitsch

Garten- und Landschaftsbau GmbH